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Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)

Die Bundesregierung hat die 2. Novelle des Gebäudeenergiegesetzes zum Umstieg auf Heizen mit Erneuerbaren Energien im Bundeskabinett beschlossen. Noch vor der Sommerpause soll die Novelle vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden.

Ab 2024 wird beim Einbau neuer Heizungen auf erneuerbare Energie gesetzt. Ab dem 01.01.2024 soll jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Übergangsfristen, verschiedene technologieoffene Erfüllungsoptionen und Befreiungsmöglichkeiten sollen das Gesetz verbraucherfreundlicher machen.

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Das Wichtigste der GEG-Novelle im Überblick

  • Ab 1. Januar 2024 muss jede neu eingebaute Heizung in Neubauten, Bestands-, Wohn- und Nichtwohngebäuden mindestens 65 % erneuerbare Energie nutzen.
  • Bestehende Heizungen können weiter genutzt werden. Reparaturen sind weiterhin möglich.
  • 31.12.2044: Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe in Heizungen
  • Übergangsfrist bei Heizungshavarie (= die Heizung ist kaputt und kann nicht mehr repariert werden): 3 Jahre (bei Gasetagen bis zu 13 Jahre). Übergangsweise kann eine fossil betriebene Heizung eingebaut werden. Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist, gelten Übergangsfristen von bis zu 10 Jahren.
  • Die Vorgabe gilt nicht für Eigentümer über 80.
  • Die Regelung ist technologieoffen: Die mindestens 65% erneuerbare Energien können erreicht werden
    • entweder über eine individuelle Lösung, bei der der Erneuerbaren-Anteil von mindestens 65 % rechnerisch nachgewiesen wird
    • oder es kann zwischen verschiedenen gesetzlich vorgesehenen pauschalen Erfüllungsoptionen gewählt werden, wie zum Beispiel
      • Anschluss an ein Wärmenetz
      • elektrische Wärmepumpe
      • Stromdirektheizung
      • Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel)
      • Heizung auf der Basis von Solarthermie
    • Darüber hinaus möglich: „‚H2-Ready‘-Gasheizungen, also Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind, aber nur, wenn es einen rechtsverbindlichen Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze gibt und diese Heizungen ab 2030 mit mindestens 50 Prozent Biomethan oder anderen grünen Gasen und spätestens ab 2035 mit mindestens 65 Prozent Wasserstoff betrieben werden. Für bestehende Gebäude sind weitere Optionen vorgesehen: Biomasseheizung, Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt (mindestens zu 65% Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff).“*

Die hier zusammengetragenen Punkte dienen lediglich der Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die ausführlichen Regelungen und weiterführende Informationen finden Sie auf *https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2023/04/20230419-bundeskabinett-beschliesst-novelle-des-gebaeudeenergiegesetzes.html

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